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ArbG Nordhausen, 09.10.2020 - 4 Ca 269/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
§ 626 Abs 1 BGB, § 314 Abs 2 BGB
Außerordentliche Kündigung - Teilnahmepflicht an einer Arbeitsbesprechung - Abmahnung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - arbeitsrechtsiegen.de
Arbeitnehmerweigerung an Teilnahme an einer kurzfristig anberaumten Arbeitsbesprechung
Verfahrensgang
- ArbG Nordhausen, 09.10.2020 - 4 Ca 269/20
- LAG Thüringen, 17.06.2021 - 2 Sa 81/21
- BAG, 08.09.2021 - 2 AZM 14/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08
Außerordentliche Kündigung
Auszug aus ArbG Nordhausen, 09.10.2020 - 4 Ca 269/20
In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, ob für den Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist (BAG vom 16.12.2010, 2 AZR 485/08, NZA 2011, 571 ff.). - BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15
Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast
Auszug aus ArbG Nordhausen, 09.10.2020 - 4 Ca 269/20
Dabei obliegt es dem Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess das Vorliegen eines wichtigen Grundes darzulegen und soweit vom Arbeitnehmer bestritten, auch zu beweisen (BAG vom 17.03.2016, 2 AZR 110/15, Rn. 32, Juris). - BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08
Verhaltensbedingte Kündigung
Auszug aus ArbG Nordhausen, 09.10.2020 - 4 Ca 269/20
Dabei trifft das Abmahnungserfordernis nicht nur eine ordentliche Kündigung wegen vertragswidrigem Verhalten, sondern auch eine außerordentliche Kündigung nach § 616 Abs. 1 BGB (BAG vom 23.6.2009, 2 AZR 103/08, NZA 2009, 1198).